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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 71 MucGeschO – Beschlussfähigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Vollversammlung oder des Ausschusses geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(2) Die vorsitzende Person hat sich vor Beschlussfassung über jeden Tagesordnungspunkt zu überzeugen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(3) Bei gemeinsamen Sitzungen beschließender Ausschüsse muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein. Gehört ein Stadtratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so zählt es hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimme in allen Ausschüssen mit, in denen es Mitglied ist.

(4) Werden die Vollversammlung oder ein Ausschuss zum zweiten Mal deshalb zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie bei der ersten Verhandlung nicht beschlussfähig waren, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

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