(1) Auf Antrag von mindestens vier ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern findet aus aktuellem Anlass über eine bestimmt bezeichnete Angelegenheit, die von allgemeinem Interesse ist und kommunale Fragen betrifft, in der Vollversammlung eine Aussprache statt. Der Antrag ist schriftlich beim Oberbürgermeister spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen und soll kurz erläutert werden. Er kann auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden. Der Oberbürgermeister unterrichtet die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften hiervon unverzüglich.
(2) Der Oberbürgermeister setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn der Antrag rechtlich zulässig ist.
(3) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die Redezeit für berufsmäßige und ehrenamtliche Stadtratsmitglieder soll nicht länger als fünf Minuten pro Redner*in betragen. Redebeiträge sind nur von jenen berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern zulässig, deren Geschäftsbereich betroffen ist. Die von den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern in Anspruch genommene Redezeit bleibt bei der Berechnung der Stunde unberücksichtigt. Die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist unzulässig.
(4) Für die erste Rede erhält eines der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, die die Aussprache beantragt haben, das Wort. Die nach Abs. 3 möglichen weiteren elf Redezeiten werden auf die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Stadtrat nach dem Verfahren Hare/Niemeyer aufgeteilt. Die Reihenfolge der Worterteilungen bestimmt sich dabei auf Basis der nach Hare/Niemeyer ermittelten Werte nach dem d’Hondt’schen Zugriffsverfahren. Bei gleichem Recht mehrerer Fraktionen bzw. Ausschussgemeinschaften auf eine Redezeit bzw. die Reihenfolge des Zugriffs entscheidet das Los. Die Redezeiten müssen in Anzahl und Länge nicht ausgeschöpft werden. Ein Verzicht auf Redezeiten ist nicht rücknehmbar. Eine einmalige Übertragung von Redezeiten innerhalb einer Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft oder auf andere ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist zulässig. Übertragene Redezeiten können von einer Person zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gilt § 53.
(5) Im Rahmen der Aktuellen Stunde wird nur ein Thema besprochen. Liegen mehrere Anträge mit verschiedenen Themen vor, so wird, wenn die Vollversammlung nicht etwas anderes beschließt, nur das Thema besprochen, dessen Behandlung zuerst beantragt worden ist. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge mit der Aktuellen Stunde beginnen.