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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 68 MucGeschO – Schriftliche Anfragen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Jedes ehrenamtliche Stadtratsmitglied hat das Recht, in kommunalen Angelegenheiten Anfragen an den Oberbürgermeister und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzureichen, die es schriftlich beantwortet wünscht. Sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht werden. Die Anfragen müssen sich auf Tatsachen beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf - soweit erforderlich - nur in einem kurzen Vorspruch erläutert werden. Die Anfragen werden vom Oberbürgermeister, soweit er sie nicht selbst beantwortet, an die*den zuständige*n Referent*in weitergeleitet. Die Antwort ist der fragestellenden Person binnen sechs Wochen zuzustellen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe der fragestellenden Person der voraussichtliche Termin für die endgültige Beantwortung mitzuteilen. Ist ein solcher nicht absehbar, ist sie in zweiwöchigen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Auf Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anfragen zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 GeschO Anwendung.

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„Was regelt § 68 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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