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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 66 MucGeschO – Handhabung der Geschäftsordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Für die Behandlung aller übrigen Geschäftsordnungsanträge, insbesondere der Anträge, die die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs zum Gegenstand haben, gilt § 62 Abs. 2.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 66 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 66 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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