Für die Behandlung aller übrigen Geschäftsordnungsanträge, insbesondere der Anträge, die die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs zum Gegenstand haben, gilt § 62 Abs. 2.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 66 MucGeschO – Handhabung der Geschäftsordnung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 66 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“