(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben.
(2) § 62 Abs. 2 und § 64 Abs. 4 finden Anwendung.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben.
(2) § 62 Abs. 2 und § 64 Abs. 4 finden Anwendung.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 65 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 65 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“