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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 65 MucGeschO – Schluss der Redeliste

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag beschließen, dass nur noch diejenigen Stadtratsmitglieder das Wort ergreifen können, die sich bis zur Antragstellung zu Wort gemeldet haben.

(2) § 62 Abs. 2 und § 64 Abs. 4 finden Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 65 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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