(1) Auf Antrag kann die Beratung über einen Tagesordnungspunkt vorzeitig beendet werden. Der Antrag kann nur durch ein Stadtratsmitglied gestellt werden, das sich nicht bereits an der Beratung in Form einer Rede beteiligt hat.
(2) § 62 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Bei Ablehnung des Antrags auf Schluss der Beratung wird die Beratung fortgesetzt.
(4) Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Beratung ist nur noch je ein Redebeitrag aus den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften zuzulassen, die bisher in der Beratung nicht zu Wort gekommen sind. Danach ist die Beratung zu schließen.