(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen Ausschuss verweisen.
(2) § 62 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) An die Ausschüsse verwiesene Angelegenheiten sind in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu behandeln; sie gelten mit Beschluss der Vollversammlung als in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses aufgenommen.