Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 63 MucGeschO – Verweisung an einen Ausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen Ausschuss verweisen.

(2) § 62 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) An die Ausschüsse verwiesene Angelegenheiten sind in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses zu behandeln; sie gelten mit Beschluss der Vollversammlung als in die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses aufgenommen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 63 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten