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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 62 MucGeschO – Vertagung eines Tagesordnungspunktes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse können auf Antrag die Beratung oder die Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt vertagen.

(2) Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden. Zur Sache darf nicht mehr gesprochen werden. Fragen, die bis zum Zeitpunkt der Beratung oder Beschlussfassung beantwortet werden sollen, können eingebracht werden. Der Sinn der Frage darf – soweit erforderlich – nur in einem kurzen Vorspruch erläutert werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig. Vor der Abstimmung ist auf Verlangen zunächst der*des Referent*in das Wort zu erteilen und dann je ein Redebeitrag für und gegen den Antrag zuzulassen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so darf ihn die Person, die ihn gestellt hat, während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes nicht wiederholen.

(4) Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung zu geschehen hat.

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