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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 61 MucGeschO – Schluss der Beratung, Reihenfolge bei der Abstimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Beratung wird von der vorsitzenden Person geschlossen; sie wird von ihr nur dann wiedereröffnet, wenn eine zulässige Wortmeldung übersehen wurde.

(2) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" lässt die vorsitzende Person abstimmen. Nach Schluss der Beratung können Anträge (einschließlich Geschäftsordnungsanträge) weder gestellt noch zurückgezogen werden.

(3) Auf Abstimmungen in der Vollversammlung kann die vorsitzende Person rechtzeitig durch ein Glockenzeichen hinweisen.

(4) Über Änderungs- und Zusatzanträge wird in der Regel vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei Vorlagen der*des Referent*innen gilt deren Antrag als Hauptantrag. Über Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder ist vor den Anträgen von Referent*innen gesondert abzustimmen, es sei denn, sie übernehmen den Antrag der*des Referent*in. Hat ein vorberatender Ausschuss einen Beschluss gefasst, der vom Antrag der*des Referent*in abweicht, so ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 5 über einen Antrag der*des Referent*in zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- und Zusatzanträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Als weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag anzusehen, dessen Erfüllung einen größeren Aufwand erfordert oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder Ablehnung die übrigen Anträge erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen wird über die höchste Zahl zuerst abgestimmt, im Übrigen wird über mehrere Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Reihenfolge entscheidet die Vollversammlung bzw. der Ausschuss.

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