(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können Anträge zur Behandlung im Stadtrat stellen. Diese sind schriftlich beim Oberbürgermeister einzureichen und müssen mit einer kurzen Begründung versehen sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden.
(2) Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten mittels einer Vorlage, die einen eigenen Antrag zur Behandlung des Stadtratsantrags enthält, von der*dem zuständigen Referent*in im vorberatenden oder beschließenden Ausschuss zur Beratung zu stellen. Falls Anträge in einer Stadtratsvorlage nicht abschließend behandelt, sondern nur aufgegriffen werden, müssen die Anträge innerhalb von weiteren sechs Monaten abschließend behandelt werden, soweit der Stadtrat nichts anderes beschließt.
(3) Sollte die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten werden können, ist unter Angabe der für die Nichteinhaltung der Frist maßgeblichen Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen. Kann dabei ein Zeitpunkt für die Vorlage im Stadtrat noch nicht benannt werden, ist es in dreimonatlichen Abständen über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Ist das ehrenamtliche Stadtratsmitglied mit einer Fristverlängerung nicht einverstanden, kann der Stadtrat einer Fristverlängerung zustimmen oder einen Termin zur Behandlung im Stadtrat festsetzen.
(4) Die Beratungstermine im Stadtrat und in den vom Stadtrat eingesetzten Kommissionen, die den Antrag betreffen, sind dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied mitzuteilen. Die Vorlagen sind ihm zuzuleiten.
(5) Anträge nach Abs. 1 mit einem Prüfungsauftrag an das Revisionsamt sind abweichend zu Abs. 2 mittels einer Vorlage des Direktoriums unmittelbar in die Vollversammlung einzubringen. Die Vorlage enthält den Antrag des ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedes, das zugleich Referent*in dieses Tagesordnungspunktes ist, sowie die Stellungnahmen des Fachreferates und des
Revisionsamtes. Die fachlich zuständige Referentin bzw. der fachlich zuständige Referent kann zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.
(6) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sitzung durch die vorsitzende Person gemäß § 49 schriftlich bei ihr eingereicht sein; sie können auch im Rahmen des Ratsinformationssystems auf elektronischem Weg per E-Mail gestellt werden.
Über die Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach Anhörung je einer*eines Redner*in für und gegen die Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge nach Abs. 2 bis 5 behandelt. Wird die Dringlichkeit zuerkannt, so kann eine Behandlung abweichend von § 60 Abs. 2 auf Grundlage eines mündlichen Vortrags erfolgen.
(7) Änderungs- und Zusatzanträge können während der Sitzung auch mündlich gestellt werden. Auf Verlangen der vorsitzenden Person ist ihr Wortlaut jedoch unverzüglich schriftlich nachzureichen. Das Gleiche gilt für die Rücknahme eines Antrages. Änderungs- und Zusatzanträgen, die in der Sitzung gestellt werden und deren finanzielle oder personelle Auswirkungen nicht voll zu überblicken sind, darf nicht sofort entsprochen werden. Die Anträge sind vielmehr, sofern sie vom Beschlussgremium nicht sofort abgelehnt werden, nach § 59 zu behandeln und binnen einer Frist von drei Monaten einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge.
(8) Alle schriftlich eingereichten Anträge mit Ausnahme der in Abs. 7 genannten sind sämtlichen Stadtratsmitgliedern zuzustellen.
(9) Anträge dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechtes, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 Anwendung.