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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 59 MucGeschO – Haushaltsmäßige Voraussetzungen für Anträge der Verwaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Soweit ein Antrag des Oberbürgermeisters oder eines*einer Referent*in Auszahlungen verursacht, sind diese grundsätzlich zu beziffern. Die Deckung ist darzulegen. Sofern solche Auszahlungen im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss der Antrag gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten; andernfalls wird der Antrag nicht behandelt.

(2) Einem Antrag, der über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen verursacht, kann gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nur zugestimmt werden, wenn er unabweisbar ist und die Deckung gewährleistet ist. Die Vorgaben der Richtlinie zum Vollzug des Haushalts sind zu beachten.

(3) Bei Sachanträgen, die Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, muss vor der Entscheidung im Fachausschuss der Stadtkämmerei rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit für die vorberatende oder abschließende Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgabemittel nicht die Fachausschüsse zuständig sind. Dem Finanzausschuss werden von der Leitung der Stadtkämmerei nach der Behandlung im Fachausschuss Mehrungen von Auszahlungen oder Minderungen von Einzahlungen, für die der Finanzausschuss zuständig ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, zur Beschlussfassung vorgelegt. Soweit der Finanzausschuss als vorberatender Ausschuss tätig wird, erfolgt seine Einschaltung nur dann, wenn Einwendungen der Stadtkämmerei im Fachausschuss nicht berücksichtigt wurden oder die Stadtratsvollversammlung darauf besteht. Entfällt eine Vorberatung im Finanzausschuss, wird ihm die Entscheidung des Fachausschusses gemäß § 55 bekannt gegeben.

Die*Der Sachreferent*in ist im Finanzausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Finanzausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Diese Regelung gilt entsprechend für Sachanträge, die künftige Haushaltsjahre betreffen.

(4) Bei Sachanträgen, die nicht eingeplante Personalausgaben zur Folge haben, ist vor der Entscheidung im Fachausschuss eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsreferats zu den Personalfolgekosten einzuholen. Werden Einwendungen des Personal- und Organisationsreferats nicht berücksichtigt, ist die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung im Fachausschuss – unbeschadet eines etwaigen Verfahrens nach Abs. 3 – von der Personal- und Organisationsreferent*in dem Verwaltungs- und Personalausschuss zur Beratung über die Notwendigkeit der Mehrkosten bei den Personalausgaben vorzulegen. Die*Der Sachreferent*in ist im Verwaltungs- und Personalausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Meinung des Verwaltungs- und Personalausschusses von dem Beschluss des Fachausschusses ab, ist durch die Sachreferentin bzw. durch den Sachreferenten eine Entscheidung der Vollversammlung gemäß § 4 Nr. 7 herbeizuführen. Zudem muss ein Sachreferat bei Sachanträgen zu Stellenausweitungen zwingend das Kommunalreferat einbinden und in Abstimmung mit ihm darstellen, ob bzw. in welchem Umfang die Unterbringung des zusätzlichen Personals im Rahmen der verfügbaren Büroflächen des Sachreferats erfolgen kann bzw. ob und ggf. in welchem Umfang zusätzlicher Büroraum benötigt wird.

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