(1) Die Zuziehung und Anhörung der bzw. des Bezirksausschussvorsitzenden – im Verhinderungsfall ihrer bzw. seiner Vertretung – im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.