Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 57 MucGeschO – Teilnahme der Personalvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Zuziehung und Anhörung des Vorstandes des Gesamtpersonalrates im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.

(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.

(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten