(1) Die Zuziehung und Anhörung des Vorstandes des Gesamtpersonalrates im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wiederherzustellen.
(3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.