(1) Die*Die Präsident*in des Polizeipräsidiums München – im Verhinderungsfall seine Vertretung – wird zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse eingeladen, soweit Sicherheitsprobleme oder polizeiliche Angelegenheiten behandelt oder berührt werden. Die Hinzuziehung bei nichtöffentlichen Sitzungen und Worterteilung – bei nichtöffentlichen wie öffentlichen Sitzungen – erfolgt durch Beschluss, sofern dies für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die Geschlossenheit nichtöffentlicher Sitzungen ist anschließend wiederherzustellen.