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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 56 MucGeschO – Beteiligung des Münchner Polizeipräsident*in

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die*Die Präsident*in des Polizeipräsidiums München – im Verhinderungsfall seine Vertretung – wird zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse eingeladen, soweit Sicherheitsprobleme oder polizeiliche Angelegenheiten behandelt oder berührt werden. Die Hinzuziehung bei nichtöffentlichen Sitzungen und Worterteilung – bei nichtöffentlichen wie öffentlichen Sitzungen – erfolgt durch Beschluss, sofern dies für die Willensbildung erforderlich ist.

(2) Die Geschlossenheit nichtöffentlicher Sitzungen ist anschließend wiederherzustellen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 56 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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