Die*Der Referent*innen können durch Bekanntgaben, die keinen Antrag enthalten dürfen, die Vollversammlung oder einen Ausschuss von wichtigen Ereignissen und Verwaltungsvorgängen unterrichten. Eine Beratung und Abstimmung schließt sich an diese Bekanntgaben nicht an. Die Vollversammlung oder der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass in eine Aussprache über die Bekanntgabe eingetreten wird.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 55 MucGeschO – Bekanntgabe
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 55 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 55 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“