Zur Berichtigung bestimmt bezeichneter Tatsachen, zu persönlichen Bemerkungen oder zur Abwehr eines persönlichen Angriffs wird sofort nach Beendigung der betreffenden Rede, auf Verlangen auch noch am Schluss der Sitzung oder in einer der nächsten Sitzungen, das Wort zu einer Erklärung erteilt. Zu solchen Erklärungen findet keine Aussprache statt.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 54 MucGeschO – Erklärungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 54 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“