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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 53 MucGeschO – Worterteilung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) An Sitzungen Teilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der vorsitzenden Person erteilt wird. Sachliche Zwischenrufe, die sich auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beziehen, sind jedoch erlaubt. Zwischenfragen können mit Einverständnis der*des Redner*in durch die vorsitzende Person zugelassen werden.

(2) Die vorsitzende Person erteilt nach dem Vortrag der*des Referent*in das Wort zunächst der Korreferent*in, wenn diese bzw. dieser es beantragt, im Übrigen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, die nach Aufforderung durch die vorsitzende Person erfolgen. Sie kann von der Reihenfolge nach Satz 1 abweichen, um zunächst je einen Redebeitrag aus den Fraktionen und den Ausschussgemeinschaften zuzulassen. Bei Dringlichkeitsanträgen, deren Dringlichkeit bejaht wurde, wird zuerst der antragstellenden Person bzw. einem Mitglied ihrer Fraktion das Wort zur Begründung des Antrages erteilt.

(3) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder werden auf ihren Wunsch zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen und erhalten das Wort, sofern nicht ein Ausschussmitglied dem widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist über die Zuziehung und Worterteilung durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden.

(4) Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden. Dies ist rechtzeitig, spätestens jedoch am Vortag der entsprechenden Sitzung, beim Oberbürgermeister zu beantragen. Soweit im Auftrag eines Gremiums Rederecht beantragt wird, ist dies im Rahmen des Antrags darzulegen.

(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann durch Beschluss die Zahl der Wortmeldungen sowie die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränkt werden; jedoch muss im Falle einer solchen Beschränkung jede Fraktion, Ausschussgemeinschaft oder Gruppe mindestens einmal die Möglichkeit haben, zu Worte zu kommen. Als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die nicht einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. Für Referent*innen, Korreferent*innen, Verwaltungsbeirät*innen und antragsstellende Personen soll eine Begrenzung im Allgemeinen nicht vorgenommen werden. Sprechen Redner*innen über die Redezeit hinaus, so kann ihnen die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(6) Die vorsitzende Person kann nach jedem Redebeitrag selbst das Wort ergreifen. Ebenso kann sie die*der Referent*in und den Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. Nur die vorsitzende Person darf zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse eine Rede unterbrechen.

(7) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen im Sinne der §§ 62 ff. wird außer der Reihe das Wort erteilt. Die Ausführungen müssen sich auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.

(8) Wenn kein Redebeitrag mehr vorgemerkt ist oder wenn auf Antrag die Beratung vorzeitig beendet wurde (§ 64), wird die Verhandlung geschlossen.

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