Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen gemäß § 54. Die vorsitzende Person kann in Ausnahmefällen das Ablesen von Vorträgen gestatten. Den Referent*innen ist die Verlesung ihres Vortrags allgemein erlaubt.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 52 MucGeschO – Vortragsart
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 52 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“