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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 52 MucGeschO – Vortragsart

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen gemäß § 54. Die vorsitzende Person kann in Ausnahmefällen das Ablesen von Vorträgen gestatten. Den Referent*innen ist die Verlesung ihres Vortrags allgemein erlaubt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 52 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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