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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 51 MucGeschO – Vortrag und Antrag

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag der*des zuständigen Referent*in voraus. Statt des mündlichen Vortrags kann auf die schriftliche Vorlage Bezug genommen werden. Der Vortrag ist mit einem Antrag abzuschließen. In der Vollversammlung gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Die*Der Referent*in gibt ihn mündlich und, soweit die Zeit ausreicht, auch schriftlich bekannt; sie bzw. er kann dabei ggf. ihre bzw. seine abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen.

(2) Geht der Tagesordnungspunkt auf einen Antrag eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zurück, so ist der Wortlaut des Antrags mit Begründung im Vortrag wiederzugeben.

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