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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 49 MucGeschO – Sitzungsleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung. Sie schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr vorliegen.

(3) Ist die vorsitzende Person gleichzeitig Referent*in für einen bestimmten Tagesordnungspunkt, so kann sie den Vorsitz abgeben (s. § 29 Abs. 1).

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