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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 48 MucGeschO – Publikum, Presse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Zu den öffentlichen Sitzungen haben alle Zutritt. Zutritt zum Sitzungssaal selbst haben dabei nur die hierzu befugten Personen und zugelassene Medienvertreter*innen sowie Personen, die auf einen Rollstuhl oder ähnliche Mobilitätshilfen angewiesen sind. Andere Zuhörer*innen können der Sitzung auf den Besuchertribünen bzw. der Galerie beiwohnen. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt.

(2) Den berichterstattenden Personen von Presse und Rundfunk sind besondere Sitzplätze vorbehalten.

(3) Bild- oder Tonaufnahmen dürfen nur durch die hierzu befugten Personen sowie durch zugelassene Medienvertreter*innen in Ausübung ihres öffentlichen Auftrags gefertigt werden. Dies gilt nicht, wenn das betroffene Stadtratsmitglied einer Aufzeichnung widerspricht. Der Sitzungsverlauf darf durch die Aufzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu wahren. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. Interviews werden während der Sitzung grundsätzlich außerhalb des Sitzungssaals geführt.

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„Was regelt § 48 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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