Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 47a MucGeschO – Hybridsitzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Sitzungen der (gemeinsamen) Ausschüsse des Stadtrats, die im großen Sitzungssaal des neuen Rathauses stattfinden, werden als Hybridsitzungen (Art. 47a GO) durchgeführt. Dies gilt nicht für Ausschusssitzungen, in denen ein Vorstellungsgespräch in Personalangelegenheiten stattfindet.

(2) Gremienmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen der gemeinsamen Ausschüsse und des KJHA teilnehmen möchten, müssen dies bis spätestens 12 Uhr des Vortags der Sitzung beim Direktorium in Textform (Email) anmelden. Zu den übrigen Sitzungen muss die Anmeldung mindestens 30 Minuten vor der Sitzung erfolgen. Die Gremienmitglieder müssen sich am Tag der Sitzung 15 Minuten vor Sitzungsbeginn einwählen.

(3) Die Höchstzahl der zuschaltbaren Gremienmitglieder ist auf 25 begrenzt. Haben sich mehr als 25 Gremienmitglieder zur audio-visuellen Zuschaltung angemeldet, so werden vorrangig diejenigen Mitglieder berücksichtigt, die aufgrund eines durch die Corona-Pandemie ausgelösten Grundes (z.B. Quarantäne, Risikopatient*in, Kontaktbeschränkung), Krankheit oder der Betreuung von Familienangehörigen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen können und dies entsprechend gegenüber dem Direktorium bei der Anmeldung erklärt haben. Im Übrigen entscheidet das Los.

(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung und darauf, den Stadtratsmitgliedern entweder einen Geldbetrag für die Anschaffung der Hard- und Software oder die Hard- und Software zur Verfügung zu stellen. Soweit die Stadtratsmitglieder einen Geldbetrag erhalten, sind sie für die Anschaffung und Betreuung der Hard- und Software jeweils selbst verantwortlich. Soweit Stadtratsmitglieder die Hard- und Software von der Stadt erhalten, wurde die Funktionsfähigkeit der Hardware durch die Stadt bei Aushändigung positiv festgestellt. Für die Wartung und Aktualisierungen (insbesondere Softwarefunktionalität und Betriebsfähigkeit am Tag der Sitzung) sind die Gremienmitglieder verantwortlich. Gemäß Art. 47a Abs. 4 Satz 5 und 6 GO fällt die Nichtzuschaltung eines Gremienmitglieds nicht in den Verantwortungsbereich der Stadt, wenn mindestens ein Gremienmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht.

(5) Die zugeschalteten Gremienmitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. Der Ton kann ausgeschaltet werden.

(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gremienmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).

(7) Im Übrigen gilt Art. 47a GO.

(8) Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 4 GeschO und ergänzend zu § 60 Abs. 7 GeschO sollen bei Hybridsitzungen Tischvorlagen, Änderungs- und Ergänzungsanträge bis 14 Uhr des Vortags der Sitzung dem Direktorium D II-V zur Verfügung gestellt werden. Für Dringlichkeitsanträge gilt abweichend von § 60 Abs. 6 Geschäftsordnung Stadtrat bei Hybridsitzungen, dass diese rechtzeitig vor Beginn der Sitzung von den Fraktionen ins RIS eingestellt werden sollen und dass Gruppierungen diese bis 14 Uhr des Vortags der Sitzung dem Direktorium D-II-V zur Verfügung stellen sollen. Ansonsten müssen sie von der antragstellenden Person in der Sitzung vorgetragen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 47a MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 47a MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten