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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 47 MucGeschO – Sitzungstage

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.

(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 GO) beträgt sechs Wochen und beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt. Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am zweiten Ferientag.

(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein Sitzungsplan aufgestellt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 47 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 47 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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