(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.
(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 GO) beträgt sechs Wochen und beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt. Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am zweiten Ferientag.
(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein Sitzungsplan aufgestellt.