(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).
(2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
- 1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
- 2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
- 3. Sparkassenangelegenheiten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:
- 1. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
- 2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner sowie Ehrungen.
(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(5) Zu Beginn der Sitzung findet in nichtöffentlicher Sitzung eine Beratung darüber statt, welche Tagesordnungspunkte in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden sowie gegebenenfalls die Beratung der Sitzungsvorlagen, die zwar in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, jedoch aufgrund Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in öffentlicher Sitzung zu beschließen sind (z. B. Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch).
(6) Der öffentlichen Sitzung folgt, soweit vorgesehen, die weitere nichtöffentliche Sitzung.