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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 43 MucGeschO – Einberufung und Einladung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die Vollversammlung und die Ausschüsse werden durch den Oberbürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Die Vollversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände die Einberufung schriftlich verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO). Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Oberbürgermeister. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Ausschüsse entsprechend.

(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung sind sämtliche Stadtratsmitglieder einzuladen. Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen, die übrigen Stadtratsmitglieder erhalten einen Abdruck der Einladung zur Kenntnis. Wenn das Stadtratsmitglied elektronisch geladen wird, erfolgt der Abdruck ebenfalls elektronisch.

(3) Die Einladung hat die Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu enthalten. Sie ist mit angemessener Frist, mindestens drei Werktage vor der Sitzung, den Stadtratsmitgliedern zuzustellen. Der Sitzungstag und der Tag der Zustellung der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

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