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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 42 MucGeschO – Sonstige Rechte und Pflichten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 38 Abs. 1 finden auf berufsmäßige Stadtratsmitglieder Anwendung. Im Übrigen gelten für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die jeweiligen Bestimmungen des kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) und die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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