Die Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 38 Abs. 1 finden auf berufsmäßige Stadtratsmitglieder Anwendung. Im Übrigen gelten für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die jeweiligen Bestimmungen des kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) und die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 42 MucGeschO – Sonstige Rechte und Pflichten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 42 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“