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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 41 MucGeschO – Verwaltungsaufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 die Beschlüsse des Stadtrats vorzubereiten.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beschlüsse des Stadtrats. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse im Benehmen mit dem Stadtrat allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten.

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