(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden.
Weichen sie beim Vortrag oder Antrag in der Vollversammlung oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung vertreten.