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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 39 MucGeschO – Bestellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Für die Leitung der Referate werden von der Vollversammlung auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 GO).

(2) Die Aufgabengebiete sowie die Zahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat in der Geschäftsverteilung festgelegt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 39 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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