(1) Für die Leitung der Referate werden von der Vollversammlung auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 GO).
(2) Die Aufgabengebiete sowie die Zahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat in der Geschäftsverteilung festgelegt.