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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 38 MucGeschO – Einsicht in Sitzungsniederschriften und Akten, Auskunftserteilung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können in die Sitzungsniederschriften der Vollversammlung und der Ausschüsse Einsicht nehmen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Dies gilt jedoch nicht für die Sitzungsniederschrift über Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung, von der sie wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen waren. Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern auf Verlangen Abschriften zu erteilen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Gesamtabschrift einer Niederschrift ist einer Fraktion auf deren Verlangen zu erteilen.

(2) Stadtratsmitglieder sind berechtigt, in der Dienststelle alle Akten einzusehen, die mit einem Beratungsgegenstand im Stadtrat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sofern dies rechtlich zulässig ist und Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Akten, die mit einem abgeschlossenen Beratungsgegenstand im Rechnungsprüfungsausschuss in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen nur von dessen Mitgliedern eingesehen werden. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Oberbürgermeisters einzuholen.

(3) Für die Akteneinsicht der*des Korreferent*innen und Verwaltungsbeirät*innen gilt § 15 Abs. 2.

(4) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen sind berechtigt, Akten von Projektgruppen einzusehen.

(5) In allen anderen Fällen können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder Akten einsehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Akteneinsicht rechtlich zulässig ist, Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen und der Oberbürgermeister damit einverstanden ist.

(6) Bei Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung ist eine Akteneinsicht durch die betroffenen Stadtratsmitglieder ausgeschlossen.

(7) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können ehrenamtliche Stadtratsmitglieder von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von der zuständigen Dienststellenleitung Auskünfte einholen.

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