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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 36 MucGeschO – Pflichtwidriges Verhalten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung).

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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