Die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung).
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 36 MucGeschO – Pflichtwidriges Verhalten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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„Was regelt § 36 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“