Stadtratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 50 GO).
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 35 MucGeschO – Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 35 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“