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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 35 MucGeschO – Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Stadt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Stadtratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 50 GO).

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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