Die den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern obliegenden Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GO). Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 34 MucGeschO – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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