(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes [*]) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat (Art. 49 Abs. 1 GO).
(2) Abs. 1 gilt nicht
- 1. für Wahlen
- 2. für Beschlüsse, mit denen der Stadtrat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Stadt in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirkung der*des persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).
(5) Ein gemäß Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossenes ehrenamtliches Stadtratsmitglied hat, wenn der betreffende Beratungsgegenstand in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, während der Beratung und Abstimmung den Sitzungsraum zu verlassen.
[*] In Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG sind folgende Personen als Angehörige definiert: 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner), 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, 2. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.