(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 GO). Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können in den Sitzungen der Ausschüsse zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein.
(2) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, haben dies dem Oberbürgermeister unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig mitzuteilen. Die Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung Sorge zu tragen.
(3) Kann ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an einer Sitzung nur zeitweise teilnehmen, so ist es verpflichtet, dies nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung der vorsitzenden Person mitzuteilen.
(4) Bei Vorliegen triftiger Gründe können die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bis zu einem Monat durch den Oberbürgermeister, für einen längeren Zeitraum durch die Vollversammlung von der Ausübung ihrer Amtspflichten befreit werden. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die zugleich gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind zur Teilnahme an Sitzungen dieser Körperschaften allgemein beurlaubt.
(5) Beantragt ein weibliches Stadtratsmitglied innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen eine Befreiung von der Pflicht zur Sitzungsteilnahme, ist diese vom Oberbürgermeister zu gewähren.