Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 31 MucGeschO – Entscheidungsfreiheit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 31 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“