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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 31 MucGeschO – Entscheidungsfreiheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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