(1) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister*innen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte durch Beschluss gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO bis zu fünf weitere Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, so wird der Oberbürgermeister von demjenigen dienstbereiten ehrenamtlichen Stadtratsmitglied vertreten, welches am längsten dem Münchner Stadtrat ununterbrochen angehört hat.
(2) Der Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere infolge Abwesenheit von München, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Die Stellvertretung tritt in diesem Falle in alle Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ein.
(3) Für den Vorsitz in der Vollversammlung oder in einem Ausschuss liegt ein Fall der Verhinderung bereits dann vor, wenn die zu vertretende Person in der Sitzung nicht anwesend ist.