Der Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein und führt den Vorsitz.
MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)
§ 28 MucGeschO – Abhaltung von Bürgerversammlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.
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