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Zitierfest

MucGeschO · Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO)

§ 28 MucGeschO – Abhaltung von Bürgerversammlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.05.2026.

Der Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein und führt den Vorsitz.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 MucGeschO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 MucGeschO? Zitiere den Wortlaut.“

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