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Zitierfest

MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

§ 5 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Ausschussmitgliedschaft

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

(1) Die Bestätigung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt in offener Abstimmung durch die Vollversammlung.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, sich für die Mitarbeit in einem Ausschuss zu melden. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied ein beliebiges anderes Mitglied, soweit dies nicht selber stimmberechtigtes Mitglied des gleichen Ausschusses ist, in Textform gegenüber der Geschäftsstelle und dem*der zuständigen Ausschusssprecher*in benennen. Ein Mitglied kann zudem jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht muss dem*der Ausschusssprecher*in vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit in der Sitzung vorgelegt werden. Bei späterer Vorlage ist keine Berücksichtigung der Vollmacht in der Sitzung mehr möglich.

(3) Die Sitze der einzelnen Listenvertretungen werden so verteilt, dass nicht mehr als die Hälfte eines Ausschusses aus Vertretungen der gleichen Liste besteht.

(4) Die Ausschusssprecher*innen können die Übernahme eines Ausschussamtes ablehnen oder das Ausschussamt niederlegen. Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich.

(5) Die Ausschusssprecher*innen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Migrationsbeirats.

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