(1) In jedem Ausschuss arbeiten acht bis zwölf stimmberechtigte Mitglieder des Migrationsbeirats. Jedes Mitglied kann nur in einem beratenden Ausschuss stimmberechtigt sein. Sollten sich weniger als acht oder mehr als zwölf Mitglieder für die Mitgliedschaft interessieren, entscheidet das Los.
(2) Weitere Mitglieder können in beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die beratenden und stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Vollversammlung bestätigt.