(1) Der Migrationsbeirat bildet folgende ständige, beratende Ausschüsse:
- 1. Ausschuss für Bildung, Erziehung, Kinder, Jugend und Familie
(Ausschuss 1);
- 2. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Frauenangelegenheiten
(Ausschuss 2);
- 3. Ausschuss für Kultur, Sport, Religion, interkulturellen Dialog und
interreligiösen Dialog (Ausschuss 3);
- 4. Ausschuss für Aufenthalts- und Zuwanderungsrecht mit Rassismus,
Diskriminierung und Flüchtlingspolitik (Ausschuss 4);
- 5. Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft, Stadtplanung, Mobilität und Umwelt
(Ausschuss 5).
(2) Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.
(3) Frauenangelegenheiten werden als Querschnittsaufgabe in allen Ausschüssen behandelt und müssen auf die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung gesetzt werden.