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Zitierfest

MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

(1) Die Vollversammlung beschließt in allen durch die Satzung des Migrationsbeirats zugewiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Vollversammlung bestätigt die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 3 bis 7).

(3) Die Vollversammlung empfiehlt Zuschussvergaben über 5.000 Euro im Einzelfall nach Vorberatung im Ausschuss für Zuschussvergaben.

(4) Die erste Vollversammlung des Jahres soll unter anderem dazu dienen, die Öffentlichkeit über die Arbeit des Migrationsbeirats des vergangenen Jahres zu informieren.

Der Vorstand und die Ausschusssprecher*innen legen zu diesem Anlass einen Tätigkeitsbericht vor, der spätestens zwei Wochen nach der ersten Vollversammlung auf der Webseite des Migrationsbeirats veröffentlicht werden soll.

Dabei soll auch über die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte informiert werden.

(5) Die Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Ausschusssprecher*innen entgegen.

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„Was regelt § 2 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats? Zitiere den Wortlaut.“

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