(1) Hinsichtlich des Ausschlusses von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung findet die Vorschrift des Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Migrationsbeirat ohne Mitwirkung der*des persönlich Beteiligten durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Ist ein Migrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Migrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen
Tagesordnungspunkt der*dem Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.
Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Migrationsbeiratsmitgliedes hat die Ungültigkeit von Beschlüssen nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.