Hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen wird auf § 6 Migrationsbeiratssatzung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München
§ 36 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Teilnahme an den Sitzungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.
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„Was regelt § 36 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats? Zitiere den Wortlaut.“