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Zitierfest

MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

§ 32 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

(1) Der Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.

(2) Der Migrationsbeirat bildet nachfolgende ständige Kommissionen:

  • 1. Kommission für Gleichstellung und Empowerment;
  • 2. Kommission für die Zukunft des Migrationsbeirat;
  • 3. Kommission für grenzübergreifendes Networking.

(3) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.

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„Was regelt § 32 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats? Zitiere den Wortlaut.“

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