(1) Der Migrationsbeirat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten Kommissionen bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
(2) Der Migrationsbeirat bildet nachfolgende ständige Kommissionen:
- 1. Kommission für Gleichstellung und Empowerment;
- 2. Kommission für die Zukunft des Migrationsbeirat;
- 3. Kommission für grenzübergreifendes Networking.
(3) Über Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Kommissionen sowie über die Dauer ihrer Tätigkeit beschließt die Vollversammlung.