(1) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die Öffentlichkeitsarbeit der Vollversammlung vorbehalten. Das Recht Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, steht dem Erweiterten Vorstand zu, soweit nicht im Einzelfall die Vollversammlung dieses Recht an sich zieht.
(2) Die Rechte der*des Vorsitzenden nach § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Einzelne Mitglieder des Migrationsbeirats dürfen sich nur im eigenen Namen zu den in den Zuständigkeitsbereich des Migrationsbeirats fallenden Themen äußern, soweit ihnen nicht das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit durch das zuständige Organ im Einzelfall übertragen worden ist.
§ 31a Geschlechtergerechte Sprache
Anträge des Migrationsbeirats im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München, Pressemitteilungen sowie sonstige Kommunikation des Migrationsbeirats nach außen sind grundsätzlich in geschlechtergerechter Sprache zu formulieren.