Die*der Vorsitzende wird im Falle ihrer*seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung vertreten. Die erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die zweite Stellvertretung vertreten.
Sind beide Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecher*innen zur Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecher*innen festlegen.
Dies gilt auch für die Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.