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Zitierfest

MucGeschaeftsOMigrationsbeirats · Geschäftsordnung des Migrationsbeirats der Landeshauptstadt München

§ 25 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats – Stellvertretung der*des Vorsitzenden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

Die*der Vorsitzende wird im Falle ihrer*seiner Verhinderung durch die erste Stellvertretung vertreten. Die erste Stellvertretung wird im Fall ihrer Verhinderung durch die zweite Stellvertretung vertreten.

Sind beide Stellvertretungen verhindert, so sind die Ausschusssprecher*innen zur Vertretung verpflichtet. Die konkrete Reihenfolge der Vertretungen wird der Erweiterte Vorstand unmittelbar nach der Wahl der Ausschusssprecher*innen festlegen.

Dies gilt auch für die Einladung und Durchführung von Vollversammlungen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 25 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 MucGeschaeftsOMigrationsbeirats? Zitiere den Wortlaut.“

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