(1) Sachanträge (alle Anträge, die keine Geschäftsordnungsanträge sind) können nur Mitglieder des Migrationsbeirats nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 3 stellen.
(2) Während der Beratung von Sachanträgen darf nur zur Sache gesprochen werden.
(3) Sachanträge müssen in Textform gestellt werden.