(1) Die Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Sitzungen der beratenden Ausschüsse gemäß §§ 3 ff. genügt die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder. Für den Ausschuss für Zuschussvergaben gilt Satz 3.
(2) Vor der Abstimmung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 5 der Migrationsbeiratssatzung) festzustellen, sofern sich die Zahl der anwesenden Mitglieder nach Sitzungsbeginn verändert hat.
(3) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündigt, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(4) Migrationsbeiratsmitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.