(1) Auf Antrag kann die Beratung oder die Beschlussfassung über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte von den Ausschüssen an die Vollversammlung zur unmittelbaren Beratung, oder von der Vollversammlung an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Vorberatung verwiesen werden.
(2) Wird der Verweisungsantrag angenommen, so wird die Beratung sofort geschlossen und der Beratungsgegenstand in die Tagesordnung des weiter beratenden Gremiums aufgenommen.
(3) Die an einen Ausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.